Willkommen beim Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V. (VSSE)!
Hier sind Sie richtig, wenn Sie:
- mehr über Spargel und Erdbeeren erfahren möchten.
- Muster, Arbeitsverträge und Formulare benötigen.
- rechtliche Informationen, zum Beispiel zur Saisonbeschäftigung oder Vermarktung suchen.
Wer sind wir?
Der VSSE ist mit rund 640 Mitgliedern Deutschlands größter Verband für Spargel- und Erdbeeranbauer. Er setzt sich für moderne Produktionsmethoden sowie die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ein und informiert Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit über die aktuelle Herausforderungen der Branche.
Er wurde 1996 gegründet und ist seither auch Veranstalter der expoSE - Europas Leitmesse für die Spargel- und Beerenproduktion - und seit 2011 Veranstalter der expoDirekt - Deutschlands größte Fachmesse für die landwirtschaftliche Direktvermarktung -, die jährlich im November in der Messe Karlsruhe stattfinden.
Änderung der Corona-Einreiseverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Die Bundesregierung hat neue Regeln für die Einreise aus ausländischen Risikogebieten beschlossen, die ab 14. Januar 2021 gelten.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/corona-einreiseverordnung-1836284
Hier finden Sie die Coronavirus-Einreiseverordnung.
Weitere Informationen finden Sie in der Blitzinfo vom 14.01.2021.
Einreise und Quarantänebestimmungen bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften (SAK) (Stand: 14.01.2021)
Hier finden Sie eine Übersicht der Corona Einreise- und Quarantäne-Verordnungen mit Schwerpunkt Südwesten und Niedersachsen: Übersicht der Corona Einreise- und Quarantäne-Verordnungen (Blitzinfo vom 12. Januar 2021 - aktualisierte Fassung vom 14.01.2021).
Bitte beachten Sie die jeweiligen in Ihrem Bundesland gültigen Bestimmungen.
Der Transit durch Ungarn und Österreich ist auf vordefinierten Routen aktuell mit dem Einreiseanmeldungnachweis (www.einreiseanmeldung.de) möglich. Alternativ ist auch die Aussteigerkarte (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Aussteigekarte_08-20.pdf) (Rumänisch: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Infoblatt/FORMULAR_rumaenisch.pdf) möglich.
Es empfiehlt sich jedoch weiter eine Kopie des Arbeitsvertrags den Arbeitskräften zur Verfügung zu stellen. Die Straßengrenzübergänge sind eingeschränkt geöffnet. Die Grenzübergangsstellen und Wartezeiten können tagesaktuell bei der rumänischen Grenzpolizei (https://www.politiadefrontiera.ro/en/traficonline/) abgerufen werden.
Hier finden Sie die Informationen zu den einzelnen Bundesländern im Aufklappmenü:
Bayern:
Bayern:
Bitte beachten Sie, dass seit dem 14. Januar 2021 laut dem Bundesgesundheitsministerium bundesweit eine Pflicht zur Einreiseanmeldung und Testpflicht besteht. Hier finden Sie die Coronavirus-Einreiseverordnung.
Bitte beachten Sie auch die von uns erstellte Übersicht für die Bundesländer mit Schwerpunkt Südwesten und Niedersachsen. (Stand: 14.01.2021)
Testpflicht (Es gibt keine Ausnahme für SAK in Arbeitsquarantäne für die Testpflicht!): Jede Person, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich nach der Einreise einen Testnachweis auf das Nichtvorliegen des Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Wer keinen Testnachweis vorlegt, ist verpflichtet, sich innerhalb von 48 Stunden ab der Einreise einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und das Testergebnis spätestens innerhalb von 72 Stunden ab der Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Einreise-Quarantäneverordnung – EQV (vom 5. November 2020 - aktualisiert am 30. Dezember 2020 - gilt bis 2. Februar 2021)
Kurzfassung:
- Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 5 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. (§1 Absatz 1)
- Verpflichtend: digitale Einreiseanmeldung auf amtlich vorgegebenem Onlineformular
- falls digitale Einreiseanmeldung nicht möglich, muss dieses Formular „Aussteigekarte“ ausgefüllt und entweder an den Beförderer oder die Grenzbehörde abgegeben oder unverzüglich nach der Einreise an das Gesundheitsamt übermittelt werden
- Ausnahme der häuslichen Quarantäne: Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. (§2 Absatz 6)
- der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen
- Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
- Ab drei gleichzeitig tätigen SAK oder 10 Beschäftigten muss ein negativer Coronatest (ärztliches Zeugnis), nicht älter als 48 h, vorliegen.
- Anzeige bei zuständigen Kreisverwaltungsbehörde 14 Tage vor Arbeitsaufnahme
FAQ des Staatsministeriums (Stand: 15.01.2021)
Baden-Württemberg:
Baden-Württemberg:
Bitte beachten Sie, dass seit dem 14. Januar 2021 laut dem Bundesgesundheitsministerium bundesweit eine Pflicht zur Einreiseanmeldung und Testpflicht besteht. Hier finden Sie die Coronavirus-Einreiseverordnung.
Bitte beachten Sie auch die von uns erstellte Übersicht für die Bundesländer mit Schwerpunkt Südwesten und Niedersachsen. (Stand: 14.01.2021)
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ
(aktualisiert am 8. Januar, gültig seit 10. Januar 2021)
Kurzfassung:
- Personen, die in den Baden-Württemberg einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. (§1 Absatz 1)
- Testpflicht auf SARS-CoV-2-Virus für Einreisende aus einem Risikogebiet: maximal 48 Stunden vor Einreise nach Deutschland oder unverzüglich nach der Einreise, Testergebnis auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache muss innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich gelegtvorlegt werden können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 3 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
- Verpflichtend: unverzüglich nach Einreise mit digitale Einreiseanmeldung auf amtlich vorgegebenem Onlineformular registrieren.
- falls digitale Einreiseanmeldung nicht möglich, muss dieses Formular „Aussteigekarte“ ausgefüllt und entweder an den Beförderer oder die Grenzbehörde abgegeben oder unverzüglich nach der Einreise an das Gesundheitsamt übermittelt werden
- Ausnahme der häuslichen Quarantäne: („Arbeitsquarantäne“) Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme* in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. (§2 Absatz 6)
- der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen
- Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
*Hinweis: die Halbsätze 1 bis 3 dieser Nummer gelten auch für Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg mit einem triftigen Grund einreisen
Die Corona Verordnung Saisonarbeit Landwirtschaft gilt weiterhin.
Corona-Verordnung Saisonarbeit Landwirtschaft
Kurzfassung:
- Abstandsregeln
- Mund-Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen auf Betriebsstätte
- Hygieneanforderungen inkl. Corona-Test ab 10 Saisonarbeitskräften (SAK), die zeitgleich beschäftigt werden
- Hygienekonzept ab 10 zeitgleich beschäftigten SAK erforderlich
- Datenverarbeitung ab 10 SAK
- Kostenübernahme für Tests durch Arbeitgeber ab 10 SAK
- Arbeitsschutz: quartalsweise schriftliche und mündliche Unterweisung zu Symptomen und Hygiene
Hessen:
Hessen:
Bitte beachten Sie, dass seit dem 14. Januar 2021 laut dem Bundesgesundheitsministerium bundesweit eine Pflicht zur Einreiseanmeldung und Testpflicht besteht. Hier finden Sie die Coronavirus-Einreiseverordnung.
Bitte beachten Sie auch die von uns erstellte Übersicht für die Bundesländer mit Schwerpunkt Südwesten und Niedersachsen. (Stand: 14.01.2021)
Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (gültig ab 11. Januar 2021 - Achtung: Testpflicht gilt bereits ab 9. Januar 2021 - Ausnahme Arbeitsquarantäne s.u.)
Kurzfassung:
- Quarantäne- und Testpflicht bei Einreise aus einem Risikogebiet: Personen, die nach Hessen einreisen und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. (§1 Absatz 1), höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, Testergebnis auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache muss innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt werden können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 3 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
- Verpflichtend (nicht für Saisonarbeitskräfte in Arbeitsquarantäne): unverzüglich nach Einreise mit digitale Einreiseanmeldung auf amtlich vorgegebenem Onlineformular registrieren; falls digitale Einreiseanmeldung nicht möglich, muss dieses Formular „Aussteigekarte“ ausgefüllt und entweder an den Beförderer oder die Grenzbehörde abgegeben oder unverzüglich nach der Einreise an das Gesundheitsamt übermittelt werden (entfällt für SAK in Arbeitsquarantäne)
- Arbeitsquarantäne: Personen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen und für mehr als 72 Stunden einreisen, wenn durch den Arbeits- oder Auftraggeber in der Unterkunft und bei Ausübung der Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz vergleichbar sind; das Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit gestattet.
Der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen nach Satz 1 Nr. 3 ist zur Anzeige der Einreise verpflichtet. Die Anzeige hat unter Verwendung des in der Anlage wiedergegebenen Vordrucks vor Einreise bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Gesundheitsamt zu erfolgen. (PDF: Anzeige einer Arbeitsaufnahme) - Verkürzung der Quarantäne durch negatives Testergebnis möglich: Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet vorzeitig, frühestens jedoch ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. (siehe § 3)
Niedersachsen:
Niedersachsen:
Bitte beachten Sie, dass seit dem 14. Januar 2021 laut dem Bundesgesundheitsministerium bundesweit eine Pflicht zur Einreiseanmeldung und Testpflicht besteht. Hier finden Sie die Coronavirus-Einreiseverordnung.
Bitte beachten Sie auch die von uns erstellte Übersicht für die Bundesländer mit Schwerpunkt Südwesten und Niedersachsen. (Stand: 14.01.2021)
Niedersächsische Corona-Verordnung (PDF) (gültig bis 31.01.2021)
Kurzfassung:
- Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
- Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten: Die von Absatz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise eine Testung auf das Corona-Virus SARS CoV-2 vorzunehmen und das Testergebnis auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
- verpflichtend (nicht bei Saisonarbeitskräften in Arbeitsquarantäne): digitale Einreisemeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de
- falls digitale Einreiseanmeldung nicht möglich, muss dieses Formular „Aussteigekarte“ ausgefüllt und entweder an den Beförderer oder die Grenzbehörde abgegeben oder, falls dies nicht möglich ist, in Ausnahmefällen unverzüglich nach der Einreise an das Gesundheitsamt übermittelt werden
- Ausnahmen (so genannte Arbeitsquarantäne): Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach Absatz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.
- Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren.
- Verkürzung der (Arbeits-)Quarantäne: ab 5. Tag nach der Einreise durch negativen Corona-Test möglich
Nordrhein-Westfalen:
Nordrhein-Westfalen:
Bitte beachten Sie, dass seit dem 14. Januar 2021 laut dem Bundesgesundheitsministerium bundesweit eine Pflicht zur Einreiseanmeldung und Testpflicht besteht. Hier finden Sie die Coronavirus-Einreiseverordnung.
Bitte beachten Sie auch die von uns erstellte Übersicht für die Bundesländer mit Schwerpunkt Südwesten und Niedersachsen. (Stand: 14.01.2021)
Corona-Einreiseverordnung - Fassung vom 05.01.2021 (gilt bis einschl. 31.01.2021)
Kurzfassung:
- Testpflicht: Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem anderen Risikogebiet als dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich höchstens 24 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen (Einreisetestung). Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, ist der Test innerhalb von 24 Stunden vorzunehmen. Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen.(§4)
- Tests im Sinne dieser Verordnung müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen. (§5)
- Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Bis zur Vornahme des Testes ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen. (§ 4 (1))
- Unterbleibt die Einreisetestung wird die einzuhaltende Absonderung durch das negative Ergebnis eines später vorgenommenen Tests beendet (Freitestung), der jederzeit nach der Einreise erfolgen kann. (§4 (1a))
- Hinweis: es gibt in NRW keine Arbeitsquarantäne
Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Quarantäneverordnung NRW) - Fassung vom 28.12.2020
Rheinland-Pfalz:
Rheinland-Pfalz:
Bitte beachten Sie, dass seit dem 14. Januar 2021 laut dem Bundesgesundheitsministerium bundesweit eine Pflicht zur Einreiseanmeldung und Testpflicht besteht. Hier finden Sie die Coronavirus-Einreiseverordnung.
Bitte beachten Sie auch die von uns erstellte Übersicht für die Bundesländer mit Schwerpunkt Südwesten und Niedersachsen. (Stand: 14.01.2021)
Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021 (gültig: 11. - 31. Januar 2021)
Kurzfassung:
- In Rheinland-Pfalz gilt eine Quarantäne- und Testpflicht für alle Einreisenden aus Risikogebieten im Ausland (§ 19 - Ausnahme siehe unten Arbeitsquarantäne)
- Personen, die aus einem Risikogebiet nach Rheinland-Pfalz einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in eine 10-tägige Quarantäne zu begeben
- Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt und Corona-Test
- eine Verkürzung der Quarantäne ist frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise möglich bei negativem Testergebnis
- verpflichtend: digitale Einreiseanmeldung
- falls digitale Einreiseanmeldung nicht möglich, muss dieses Formular augefüllt und entweder an den Beförderer oder die Grenzbehörde abgegeben oder unverzüglich nach der Einreise an das Gesundheitsamt übermittelt werden
- Ausnahme für Quarantänepflicht: Zehntägige Arbeitsquarantäne ist zulässig, wenn gruppenbezogene Hygienemaßnahmen mit Anzeige bei Gesundheitsamt und Dokumentation der Maßnahmen erfolgt. (§ 20 (4) 3.); die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte muss vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde vom Arbeitgeber angezeigt werden. Der Arbeitgeber hat gruppenbezogen besondere betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe nach den derzeit einschlägigen fachlichen Standards, insbesondere nach Maßgabe der zuständigen Berufsgenossenschaft, zu ergreifen und diese zu dokumentieren.
- Zimmer dürfen nur mit höchstens der halben sonst üblichen Belegungskapazität belegt werden; diese Einschränkung gilt nicht für Familien.
Saarland:
Saarland:
Bitte beachten Sie, dass seit dem 14. Januar 2021 laut dem Bundesgesundheitsministerium bundesweit eine Pflicht zur Einreiseanmeldung und Testpflicht besteht. Hier finden Sie die Coronavirus-Einreiseverordnung.
Bitte beachten Sie auch die von uns erstellte Übersicht für die Bundesländer mit Schwerpunkt Südwesten und Niedersachsen. (Stand: 14.01.2021)
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Kurzfassung:
- Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern
- unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde kontaktieren und auf Quarantäne-Verpflichtung hinweisen
- Ausnahmen von der Quarantäne durch Arbeitsquarantäne: Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.
- Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen.
Infektionsschutz
Arbeitschutz- und Hygienemaßnahmen
Bitte beachten Sie die Rahmenbedingungen für Saisonarbeitsbeschäftige in der Landwirtschaft vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Stand: 14.01.2021): Rahmenbedingungen für Saisonarbeitsbeschäftigte in der Landwirtschaft
Bitte beachten Sie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Konrektisierung der Arbeitsschutzregel durch die SVLFG: SVLFG
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit
Corona-Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung
Mustergefährdungsbeurteilung der SVLFG
Quelle: SVLFG
Corona-Checkliste zur Arbeitsorganisation und Gefährdungsbeurteilung
Quelle: ifaa - Institut für angewandte Arbeitswissenschaft / Landesvereinigung der Unternehmerverbände Nordrhein-Westfalen e.V.
Muster Betriebsanweisungen
Hier Ordner (zip) mit Musterbetriebsanweisungen auf Rumänisch, Bulgarisch, Deutsch, Polnisch und Russisch herunterladen.
Veranstaltungen
REY PRO TRY - Eine revolutionäre Abdeckfolie für Spargel (online)
Dienstag, 26. Januar 2021, 17:30 Uhr
Veranstalter: Hersteller Reyenvas und Vertriebspartner Growfoil
_______________________________________________________________________________________
Pfälzer Spargeltag (online)
Freitag, 29. Januar 2021, 15 Uhr (Dauer: 2,5 h)
Veranstalter: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz
_______________________________________________________________________________________
41. Straelener Spargeltag (Online-Veranstaltung)
Block 3: Dienstag, 2. Februar 2021, 9-11 Uhr
Veranstalter: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit des Spargelbaugenossenschaft Walbeck und der Landesfachgruppe Spargelbau im Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer
_______________________________________________________________________________________
Aktuelles zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften (online)
Donnerstag, 4. Februar 2021, 9 - 12:30 Uhr (mit Pause)
Veranstalter: Asparagus Handels- und Vertriebs GmbH
_______________________________________________________________________________________
Saisonarbeit unter den Bedingungen von Corona (online)
Donnerstag, 11. Februar 2021, 19 - 20 Uhr
Veranstalter: BWagrar
______________________________________________________________________________________
Spargel-Info-Online
Termine: jeweils Freitag, 12. + 19. Februar 2021, 10 - 12.30 Uhr
Veranstalter: Landratsamt Karlsruhe und Regierungspräsidium Karlsruhe
_______________________________________________________________________________________
expoSE - Europas Leitmesse für die Spargel- und Beerenproduktion - und expoDirekt - Deutschlands größte Fachmesse für landwirtschaftliche Direktvermarktung
17. bis 18. November 2021 - Messe Karlsruhe
Veranstalter: Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e. V.