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Informationen zum Corona-Infektionsschutz in den einzelnen Bundesländern
Baden-Württemberg:
Baden-Württemberg:
Wichtiger Hinweis: Die Corona Verordnung Saisonarbeit Landwirtschaft wurde zum 8. März 2021 aufgehoben. Die Regelungen wurden in die Corona-Verordnung des Landes (akutell § 19) integriert.
Corona-Verordnung (in der seit 22. Februar 2022 gültigen Fassung)
Kurzfassung:
- § 19 gilt für landwirtschaftliche Betriebe, einschließlich Sonderkulturbetriebe, mit mehr als 10 Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, im Zeitraum des Einsatzes von Saisonarbeitskräften
- nicht-immunisierte Beschäftigte haben sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen.
- Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betrieb.
- Hygieneanforderungen sind einzuhalten
- die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (Ausnahmen: außerhalb von geschlossenen Räumen)
- Vorlagepflicht des Hygienekonzepts bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt
- Bitte beachten Sie auch § 18
In der Warnstufe gilt für nicht-immunisierte Beschäftigte der Betriebe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine wöchentliche, in der Alarmstufe eine tägliche Testpflicht. Die Organisation und Finanzierung der Testung obliegt, soweit nicht anderweitig gewährleistet, dem Betreiber.
In Innenbereichen mit Maskenpflicht sollen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten.
Corona-Verordnung Absonderung (Corona-VO Absonderung) (Stand: 14.02.2022)
Übersicht der bundeslandbezogenen Quarantäne-Regeln (Stand: 22.02.2022)
FAQ: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Bayern:
Bayern:
Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Stand: 28.12.2021 - gültig bis 30.06.2022)
Kurzfassung:
- Ab drei gleichzeitig tätigen SAK oder mehr als 10 gleichzeitig Beschäftigten muss zu Beginn der Beschäftigung ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, welches bestätigt, dass keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind (Grundlage: negatives Ergebnis eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik (Nukleinsäuretest), das nicht älter als 48 h ist). - Die Testpflicht für genesene und geimpfte Personen (bereits in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geregelt) entfällt.
- Anzeige bei zuständigen Kreisverwaltungsbehörde 14 Tage vor Arbeitsaufnahme
Bitte beachten Sie auch die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (gültig: 22. Februar - 19. März 2022)
Handlungsleitfaden für Betriebe zur Handhabung von 3G
Allgemeinverfügung Isolation (Stand: 1. Februar 2022 - gültig bis 31. März 2022)
Übersicht der bundeslandbezogenen Quarantäne-Regeln (Stand: 22.02.2022)
Film des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Thema "Hygienemaßnahmen für den Einsatz von Saisonarbeitskräften": Film
Hessen:
Hessen:
Coronaschutzverordnung (Stand: 22. Februar 2022)
Coronaschutzverordnung (gültig ab 4. März 2022)
Übersicht der bundeslandbezogenen Quarantäne-Regeln (Stand: 22.02.2022)
Niedersachsen:
Niedersachsen:
Bitte beachten Sie die Niedersächsische Corona-Verordnung (Stand: 24. Februar 2022) und davon vor allem § 13 zur Unterbringung
Kurzfassung:
- landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, haben sicherzustellen, dass die beschäftigten Personen auf die aktuellen Hygieneregeln hingewiesen werden und sie diese verstanden haben.
- sie haben die Einhaltung der Hygieneregeln regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
- Die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung herausgegebenen Infografiken mit den wichtigsten Hygienehinweisen sollen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich ausgehängt werden.
- eine Unterbringung soll möglichst nur in Einzelzimmern erfolgen. Küche und Bad sind so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist.
- Für Personen, die von Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben temporär als Erntehelferinnen oder Erntehelfer beschäftigtsind, welche in Sammelunterkünften untergebracht werden, gilt § 28 b IfSG.
- Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind verpflichtet, von jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer sowie von jeder bei ihnen eingesetzten Person Kontaktdaten nach § 6 Abs. 1 zu erheben, zu dokumentieren und den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
Niedersächsische Verordnung (gültig: 4. - 19. März 2022)
Niedersächsische Absonderungsverordnung (gültig seit 2. Februar 2022)
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Quarantaene/hinweise-zur-quarantane-187498.html
Übersicht der bundeslandbezogenen Quarantäne-Regeln (Stand: 22.02.2022)
Bitte beachten Sie auch folgende Regelungen zur Testpflicht.
Nordrhein-Westfalen:
Nordrhein-Westfalen:
Wichtige Informationen auf einen Blick: https://www.mags.nrw/coronavirus
CoronaTestQuarantäneVO (gültig seit 28. Februar 2022)
Übersicht der bundeslandbezogenen Quarantäne-Regeln (Stand: 22.02.2022)
Coronaschutzverordnung (gültig seit 28. Februar 2022)
Anlage zur Coronaschutzverordnung
Anlage 1 „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Corona-Schutzverordnung (gültig seit 19. Februar 2022)
Anlage 2 „Impfschutz, Genesenenstatus und Auffrischungsimpfungen" zur Corona-Schutzverordnung (gültig seit 19. Februar 2022)
Rheinland-Pfalz:
Rheinland-Pfalz:
Dreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (30. CoBeLVO) (Stand: 17. Februar 2022)
Bitte beachten Sie besonders § 23 zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften.
Absonderungsverordnung (gültig seit 17. Februar 2022)
Übersicht der bundeslandbezogenen Quarantäne-Regeln (Stand: 22.02.2022)
Saarland:
Saarland:
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Stand: 18. Februar 2022)
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (gültig ab 4./5. März 2022)
Übersicht der bundeslandbezogenen Quarantäne-Regeln (Stand: 22.02.2022)
Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Stand: 18. Februar 2022)
Verantwortlich
Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V.
Ansprechpartner inhaltlich
Simon Schumacher
Geschäftsführer
Werner-von-Siemens-Str. 2-6
76646 Bruchsal
schumacher@vsse.de
0 72 51 / 3 03 20 80
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE 202242130
Bankverbindung
Volksbank Karlsruhe
Konto-Nr. 53210805
BLZ 66190000