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Aktuell

Mitte März startet die Spargelernte im Südwesten:

Sonniges Frühlingserwachen: Spargelstangen sprießen kraftvoll und üppig

Bruchsal, 5. März 2026. Dank des trockenen Herbstes und des kalten Winters konnten die Spargelpflanzen viel Energie einlagern. Durch den Temperatursprung von kalten Februartagen zu sehr sonnigen und recht warmen Frühlingstagen hat das Edelgemüse nun den Anreiz bekommen, kräftig zu sprießen. Mit den ersten Spargelstangen ist bereits Mitte März im Südwesten Deutschlands zu rechnen. Nennenswerte Erntemengen wird es ab dem 20. März zum kalendarischen Frühlingsbeginn geben. Je nach Anbauart und Verfrühungsgrad wird es auch im Nordwesten Deutschlands bereits in diesem Zeitraum den ersten Spargel geben. Die Ostertage werden dann richtig zum Spargelfest, denn Spargelliebhaber und 
-liebhaberinnen werden aus dem Vollen schöpfen können. 

Optimale Startbedingungen für Deutschlands Lieblingsgemüse

„Der trockene Herbst und sehr kalte Wintertage haben bei den Spargelpflanzen für eine optimale Energiespeicherung, eine gute Erholungsphase und gutes Wachstum gesorgt. Mit dem gefühlten Sprung vom Winter in den Sommer treiben die Spargelstangen nun üppig aus. Mit der unerwartet schnellen Erwärmung des Damms können wir mit einem Turbostart rechnen. Wenn es mit der Ernte los geht, dann wird es richtig losgehen. Zu Ostern erwarten wir ausreichend Spargel für alle“, resümiert Spargelanbauberater Dr. Ludger Aldenhoff.

Auch Simon Schumacher, Geschäftsführer und Vorstandssprecher des Verbandes Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V. blickt der Spargelsaison optimistisch entgegen: „Nach unseren Erfahrungen der letzten Jahre wird die Qualität der Spargelstangen unter den Witterungsbedingungen sehr gut sein. Es wird also wieder eine sehr genussvolle Spargelsaison werden.“

„Tag des Deutschen Spargels“ am 5. Mai 2026

Zum vierten Mal wird es am Dienstag, 5. Mai 2026, bundesweit den „Tag des Deutschen Spargels“ geben. Mit diesem Aktionstag will die Branche auf das wichtige erste Gemüse in Deutschland aufmerksam machen. Kunden und Kundinnen erhalten an den Spargelständen und in den Hofläden bei ihrem Spargelkauf eine kleine Überraschung. Weitere Informationen unter https://deutschlandspargel.de

Regional, nachhaltig und fair

Laut der Agrarmarkt Informations-Gesellschaft (AMI) lag der Selbstversorgungsgrad in Deutschland bei Spargel im vergangenen Jahr bei 82 Prozent. Damit ist weißer Spargel eine der wenigen Gemüsearten, die zu diesem hohen Grad in Deutschland erzeugt und auch verzehrt werden. Der Kauf von heimischem Spargel sichert nicht nur die Selbstversorgung im eigenen Land, sondern ist auch nachhaltig und fair. 

Die kurzen Transportwege sparen eine Menge CO2 ein. Laut dem Öko-Institut e.V. in Freiburg verursacht per Flugzeug importierter Spargel aus Peru rund 11 kg CO₂ Äquivalente (CO₂e)* pro Kilogramm. Das ist ein 27fach größerer Fußabdruck im Vergleich zu 1 kg in Deutschland produzierten Spargel (0,4 kg CO₂ Äquivalente pro 1 kg Spargel). 32 Prozent des Spargels werden laut dem peruanischen Institut für Spargel und Gemüse IPEH auf dem Luftweg importiert. 
(*verschiedene Treibhausgase in die Wirkung von Kohlendioxid (CO2) umgerechnet – Quellen: https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/11850/publikationen/89_2023_texte_regionalisierung_von_ernaehrungssystemen.pdf?utm_source=chatgpt.com; https://www.fruchtportal.de/artikel/peru-exportierte-2025-menge-von-105600-tonnen-spargel-bei-einer-anbauflche-von-gut-15000-hektar/075082?i=34da7e85)

Rückblick auf die Saison 2025

Laut dem Statistischen Bundesamt fiel die Spargelernte 2025 deutschlandweit mit einer Erntemenge von 104 920 Tonnen um 3,9 Prozent geringer aus als im vergangenen Jahr. In den vergangenen sieben Jahren konnten durchschnittlich rund 114 520 Tonnen Spargel pro Jahr geerntet werden. 2025 lag damit die Erntemenge 8,4 Prozent unter diesem Durchschnitt. Die im Ertrag stehende Spargelanbaufläche hat sich im Vergleich zum Vorjahr von 19 764 Hektar um rund 3 Prozent auf 19 218 Hektar verkleinert. 

Der Ertrag wies mit 5,4 Tonnen pro Hektar gegenüber 2024 einen sehr leichten Rückgang um 1,3 Prozent auf. In Deutschland gab es im vergangenen Jahr insgesamt 1 349 Spargelanbaubetriebe (2024: 1 357 Betriebe), die insgesamt 22 484 Hektar Anbaufläche (inklusive Junganlagen) bewirtschafteten. Die um 1,5 Prozent kleinere Anbaufläche als 2024 und der Spargelanbauern um 0,6 Prozent zeigen, dass sich der Rückgang in der Spargelbranche verlangsamt.

Der Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e. V. (VSSE)

Der Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e. V. (VSSE) vertritt die Interessen der Spargel- und Erdbeeranbauer mit dem Schwerpunkt in Süddeutschland. Mit rund 630 Mitgliedern ist der VSSE Deutschlands größter Verband für Spargel- und Erdbeeranbauer.

Weitere Informationen unter www.vsse.de


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Hier finden Sie weitere Zahlen und Fakten zur Branche.


Kontakt:

Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e. V. (VSSE)

Simon Schumacher
Vorstandssprecher
Tel.: 0 72 51/30 320 80 | schumacher@vsse.de


Isabelle Bohnert
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel: 0 72 51/ 30 321 84 | bohnert@vsse.de

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Online-Seminar zum Pflanzenschutz in Erdbeeren und Beerenobst

Rund 140 Teilnehmer informierten sich über die aktuelle Zulassungssituation und digitale Pflanzenschutzdokumentation

Bruchsal, 26. Februar 2026. Auf große Resonanz stieß die Pflanzenschutz-Sachkundefortbildung, die der Beratungsdienst Spargel und Erdbeeren (BDSE) e. V., das Landratsamt Karlsruhe und der Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer (VSSE) e. V. am 24. Februar 2026 gemeinsam veranstalteten.

Arno Fried, Landratsamt Karlsruhe, informierte über die aktuelle Zulassungssituation bei Erdbeeren und Beerenobst. Im Fokus des Online-Seminars standen vier digitale Anwendungen zur Pflanzenschutzdokumentation, die den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen und die ab 1. Januar 2026 geltenden Erweiterungen der EU-Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 umfassen: PSM-DOK, MeinBetrieb, ProFlura und P.a.u.L.

Zulassungssituation der Pflanzenschutzmittel in Erdbeeren und Beerenobst

Arno Fried erläuterte die rechtlichen Grundlagen für die Neuerungen der elektronischen Pflanzenschutzdokumentation. Ab diesem Jahr müssen vier zusätzliche Angaben dokumentiert werden: EPPO-Code für die Kulturen, die Uhrzeit bei einer Bienenschutzauflage (B2) sowie das BBCH-Stadium (bei Einschränkungen zum Anwendungszeitpunkt falls erforderlich) und der genaue Ort der behandelten Flächen (z.B. FLIK-Nr. aus dem gemeinsamen Antrag der Agrarförderung oder GPS-Koordinaten). Ab dem 1. Januar 2027 muss die elektronische Aufzeichnung spätestens 30 Tage nach der Anwendung auch maschinenlesbar vorliegen. Die Daten bleiben beim Betrieb und müssen nur bei Kontrollen der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

Bei den Neuzulassungen und Genehmigungen von Pflanzenschutzmitteln muss beachtet werden, dass sich die Zulassungs-Nummer beim gleichen Pflanzenschutzproduktnamen nur geringfügig ändern kann, es aber zu teilweise erheblichen Unterschieden bei den Indikationen, den Anwendungsbestimmungen und Auflagen kommen kann. Es muss immer häufiger zwischen Alt- und Neuzulassung unterschieden werden, um unbeabsichtigte Verstöße zu vermeiden.  

Für den Wirkstoff Captan gibt es nun eine europaweite Zulassung, allerdings in Verbindung mit einer Wirkstoffeinsparung. Laut Arno Fried ist es bei 61 % weniger Präparataufwandmenge auf einen Hektar nur durch technische Maßnahmen und die Verringerung der Anzahl der Behandlungen möglich, eine Anwendung durchführen zu können. Die Einstufung von B1 wurde auf B4 geändert, was die Anwendungen während der Blüte erheblich einschränkt. Aufgrund eines Teilwiderrufs ist der Wirkstoff in Erdbeeren nicht mehr zulässig. Fried bewertet die Zulassung über einen Antrag zum Einsatz vor der Blüte und nach der Pflanzung in Erdbeeren nach § Art. 53 oder die Einzelfallgenehmigung nach § 22.2 jedoch zuversichtlich.

Durch Zulassungserweiterungen für den Beerenanbau können die wichtigen Fungizide Kenja und Teldor mit drei Tagen Wartezeiten eingesetzt werden. Für das alte Ortiva endet die Aufbrauchfrist am 30.06.2026. Die neue Zulassung gilt bis zum 31.05.2028 und beschränkt sich auf den Einsatz gegen Echten Mehltau im Freiland. Switch, das wichtigste Fungizid in Erdbeeren, hat wahrscheinlich keine Aussicht auf eine Neuzulassung, da Cyprodinil eine hohe Toxität gegenüber Säugetieren aufweist. Die Zulassung läuft am 31.12.2026 ab. Wie lange danach die Aufbrauchfrist laufen wird, ist ungewiss.

Bei den Insektiziden wird Teppeki Ultra nach Herstellerangaben nicht vermarktet werden. Piretro Verde ist zugelassen, zeigte in eigenen Versuchen laut Fried aber eine geringe Wirkung. Benevia ist unter sehr vielen Auflagen im Tunnel vor der Blüte einsetzbar, wirkt sich jedoch durch das begrenzte Zeitfenster nur befallsmindernd aus und ist je nach Schaderreger nur alle drei Jahre einsetzbar. Beim Wirkstoff Acetamiprid wurde die maximale Rückstandshöchstmenge auf 0,01 mg/kg abgesenkt, was sich kritisch für eine Anwendung in Johannisbeeren erweist. Für das wichtigste Insektizid Movento SC 100 gibt es bereits für 2026 eine Notfallzulassung für die Erdbeervermehrung und weitere Indikationen für Erdbeeren (z.B. gegen Blattläuse und Weichhautmilben) sind zu erwarten. Für einige andere Kulturen auch im Beerenobst sind weitere Notfallzulassungen voraussichtlich möglich (z.B. für Strauchbeeren gegen Schildlaus-Arten).

Bei den Herbiziden wurde die Aufwandmenge in der neuen Zulassung von Spectrum von 1,4 l/ha auf 1,2 l/ha gesenkt. AGIL-S hat eine Zulassungserweiterung für den Einsatz gegen einkeimblättrige Unkräuter für das Johannisbeerartige Beerenobst erhalten. Das Gräserherbizid Cadou SC wird nur noch bis zum 05.12.26 für Erdbeeren aufgebraucht werden. Roundup Future ist in Obstkulturen im Freiland zugelassen, himbeerartiges Beerenobst ausgenommen. Eine Anwendung von allen Glyphosat-haltigen Herbiziden in WSG ist weiterhin nicht zulässig.

Einige biologische Präparate wurden sehr langfristig zugelassen, jedoch wurde in vielen Versuchen nur eine geringe bis mittlere Wirksamkeit ermittelt. Arno Fried nannte noch eine Reihe von weiteren „Bio-Präparaten“, die nur unter optimalen Bedingungen eine zufriedenstellende Wirkung zeigen und eine intensive Beratung erfordern.

Mit seinen Hinweisen für die vielen Details im Zulassungsbereich leitete er ein in die folgenden Vorträge. Die meisten Dokumentationsprogramme haben eine Verknüpfung mit den aktuellen Zulassungsdaten der Zulassungsbehörde BVL. Schon bei der Dateneingabe wird auf mögliche Fehler hingewiesen. Aus seiner Sicht eine große Hilfe, um Anwendungsfehler zu vermeiden.

Digitale Pflanzenschutzdokumentation – eine Auswahl an Möglichkeiten

Isabelle Lampe, DLR Rheinpfalz, stellte zwei auf PS-Info basierende Anwendungen vor: „PSM-DOK“ und „MeinBetrieb“. Die Online-Plattform PSM-DOK (www.psmdok.de) ist eine kostenfreie Möglichkeit zur elektronischen und maschinenlesbaren Pflanzenschutzdokumentation. Benötigt werden lediglich ein Internetzugang und ein Zertifikat mit den Basisinformationen, wie es auch bei Elster verwendet wird. Die Dokumente werden als ZIP-Datei ausgegeben. Eine Datenspeicherung erfolgt nur beim Betrieb. Ein Zwischenspeichern ist somit nicht möglich. Eine Überprüfung der eingegebenen Daten sowie Hinweise auf Fehler erfolgen nicht. Die Anwendung ist nicht in allen Bundesländern zugelassen. Ausschlaggebend für das Bundesland ist der Sitz des Betriebs. Betriebe, deren Betriebsstandort sich in Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg oder Thüringen befindet, können die Online-Plattform nicht nutzen. Weitere Informationen unter https://www.pflanzenschutz-information.de/info?p=psm-dok

Bei der Anwendung „MeinBetrieb“ erfolgt die Pflanzenschutzdokumentation direkt in PS-Info. Sie enthält die BVL-Zulassungsdaten, die ggf. tagesaktuell um Widerrufe aktualisiert werden, die Kennzeichnung der Mittel für den ökologischen Anbau, alle Mittel mit Aufbrauchfrist und alle Notfallzulassungen. Darüber hinaus können individuelle Listen für einzelbetriebliche Genehmigungen sowie Produkte und Dünger angelegt werden. In der Anwendung kann ein digitaler Spritzschrank mit optionaler Bestandswarnung geführt werden. Zudem können auch Anwendungen geplant und Vorlagen für wiederkehrende Anwendungen erstellt werden. Die Berechnung der Mittel- und Wassermengen erfolgt automatisch. Einzelanwendungen können zu Tankmischungen zusammengeführt werden. Es gibt automatische Angaben zu Schaderregern, Wartezeiten, Ausbringung sowie dem frühestmöglichen Erntezeitpunkt. Neben der Dokumentation erhält man auch zusätzlich die Vorgaben für zertifizierte Betriebe. Auch das Ausbringen von Dünger, Nützlingen und Stärkungsmitteln kann dokumentiert werden. Bei fehlenden Daten werden Warnhinweise angezeigt. Die Daten werden auf einem Server von 1&1 in Deutschland gespeichert. Das Online-Tool kann über Hortigate gebucht werden. Weitere Informationen unter: https://www.pflanzenschutz-information.de/info?p=MeinBetrieb

Albrecht Schäffer, ASSW GmbH & Co. KG, stellte die digitale Pflanzenschutzdokumentation mittels der Schlagkartei ProFlura mit App-Anbindung vor. Bei ProFlura können die Flächen aus dem Antragswesen jedes Bundeslandes importiert werden. Die Schlagkartei ist an die BVL-Liste sowie das Düngeportal angebunden. Es ist möglich, Notfallzulassungen und Einzelschutzgenehmigungen anzulegen. Auch kann beispielsweise ein Wasserschutzgebiet angegeben werden. Neben den üblichen Schlagkarteifunktionen sind mehrere Sorten auf einem Schlag darstellbar. Man kann Auswahllisten erstellen und abspeichern, Tankmischungen abspeichern und Herbizidmaßnahmen als Teilflächenbuchung anlegen. Über die App können schlaggenau der Mitarbeiter, die Trackingspur, Datum, Uhrzeit und Dauer der Anwendung sowie optional die Maschinenkombination, Betriebsmittel und Aufwandmenge sowie Fotos der Kultur dokumentiert werden. Es gibt Kontrollübersichten mit Warnmeldungen bei fehlenden Angaben. Eine Nachbearbeitung einer bereits erstellten Dokumentation ist möglich. Auch können PSM-Aufträge für Mitarbeiter erstellt und eine GAP-Auswertung gemacht werden. Weitere Informationen unter https://www.proflura.de/

Hermann-Josef Dammertz, AGROPROJECT Technologie und Informationssysteme GmbH & Co. KG, präsentierte die digitale Pflanzenschutzdokumentation in der Schlagkartei P.A.u.L., für die das Programm installiert werden muss. Die BVL-Daten werden importiert. Die Pflanzenschutzmittel können Kulturen zugeordnet werden, so dass die Anzeige der Mittel begrenzt werden kann. Laut seiner Aussage können 90 % der Daten per Spracheeingabe direkt auf dem Feld in der App erfasst werden. Die restlichen Angaben kann man am PC oder über P.a.u.L Mobil am Tablet erledigen. Über eine Mittelauflistung kann man die Bestellung für den Landhandel planen. Dafür ist keine Lagerführung notwendig, denn es können auch negative Lagerbestände ausgewiesen werden. Auch ist es möglich eine Düngebilanz zu erstellen und den GAP vorzubereiten. Über die Erfassung der Erntedaten sowie die Mittelkosten kann man berechnen, was 1 kg Erdbeeren in der Produktion kosten. Weitere Informationen unter https://www.agroproject.de/p-a-u-l

Für alle präsentierten Anwendungen gibt es kostenfreie Testmöglichkeiten. Diese sollten nicht im letzten Moment erfolgen, um in Ruhe die beste Anwendung für den eigenen Betrieb zu finden.

Kontakte:

Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V. 
Werner-von-Siemens-Str. 2-6 | Gebäude 5161 | 76646 Bruchsal

Simon Schumacher
Geschäftsführer / Vorstandssprecher
Tel.: +49 (0)7251 3032080 | schumacher@vsse.de

Isabelle Bohnert
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 (0)72 51 3032184 | bohnert@vsse.de

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Pfälzer Spargeltag in Neustadt an der Weinstraße mit Besucherrekord

Aktuelle wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Spargelproduktion

Bruchsal, 3. Februar 2026. Mit über 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und 13 Ausstellern stieß der Pfälzer Spargeltag 2026, der vor Ort oder online besucht werden konnte, auf sehr große Resonanz. Zum zweiten Mal wurde der Pfälzer Spargeltag in Kooperation vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, vom Beratungsdienst Spargel und Erdbeeren (BDSE) e.V. und vom Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer (VSSE) e.V. veranstaltet.

„Wir sind überwältigt von der guten Teilnahme vor Ort und online. Das zeigt, dass die Themenwahl für die Spargelbetriebe von großem Interesse ist. Auch schwächt das Online-Angebot die Teilnahme vor Ort nicht, sondern sorgt für eine größere Reichweite des Pfälzer Spargeltags“, resümiert Simon Schumacher vom VSSE e.V.

Themen waren Pro und Contra zur Extremverfrühung von Spargel, Auswirkungen des steigenden Mindestlohns auf die Rentabilität im Spargelanbau, die erweiterte Dokumentationspflicht für Pflanzenschutzmaßnahmen, der Wegfall von Sencor und neue Indikationstexte im Spargel, der aktuelle Wissensstand zur Glasflügelzikade im Spargel sowie Neues von den Versuchen des Queckbrunnerhofs.

Pro und Contra aus der Praxis zur Extremverfrühung im Spargel

Andreas Eberhardt von Spargelhof Eberhardt in Weisenheim/Sand und Bodo Mönich von der Mönich Landwirtschaft GmbH in Griesheim vertraten Pro und Contra zur Extremverfrühung von Spargel.

Bodo Mönich baut auf 130 ha Spargel an, davon werden 70 ha verfrüht. Er vermarktet seinen Spargel mit 90 Verkaufsständen fast zu 50 % direkt. Er führt für sein Contra zur extremen Verfrühung (Dreifachbedeckung) vor allem die in diesem Zusammenhang extrem hohen Lohnkosten sowie das Risiko bei ungünstiger Wetterlage den Spargel nicht verkaufen zu können an. Auch betonte er, dass nicht alle Spargelbetriebe so stark verfrühen könnten, da ansonsten „die Kühlhäuser voll wären“. Gerade mit viel Direktvermarktung sieht er keinen Sinn in der extremen Verfrühung, da die Kunden bei niedrigen Temperaturen keine Lust auf Spargel haben. 

Andreas Eberhardt vertritt die Ansicht, dass man die Händler und die Kunden in den frühen Bereich mitnehmen müsse. Er verfrüht 90 % der frühen Bleichspargelsorten (Anteil: 50 %) mit Dreifachbedeckung und 30 % des Grünspargels. Am 15. März fängt er an, Spargel zu stechen, und bietet die Ware auf dem Stuttgarter Großmarkt an. Ab 1. April kommt er auf einen Ertrag von 400 – 500 kg/ha am Tag. Seiner Meinung nach braucht es zwei Wochen, um den Kunden auf den Beginn der Spargelsaison vorzubereiten. 

Das Fazit des Austauschs war, dass alle Betriebe, die extrem verfrühen, den Markt vorbereiten, aber dass die extreme Verfrühung eine Nische ist, für die es einen Markt braucht.

Auswirkungen des steigenden Mindestlohns auf die Rentabilität im Spargelanbau

Anhand eines hypothetischen Beispiel-Spargelbetriebs mit 97 dt Rohertrag, 68 dt verkaufter Ware und 15 kg/h Arbeitsleistung geht Dr. Norbert Laun, DLR-Rheinpfalz, davon aus, dass sich die einzelkostenfreie Leistung (EKL) mit der Mindestlohnsteigerung 2026 um 23 % und 2027 um 38 % verringert, wenn Betriebe keine Maßnahmen, um die Kosten auszugleichen, unternähmen. Für den Gewinn würde das 2026 rund 46 % und für 2027 gar 75 % Einbußen bedeuten.
Um bei gleichen Rahmenbedingungen die Mindestlohnkostensteigerung im Spargelanbau auszugleichen, ergeben sich laut Dr. Norbert Laun folgende Optionen: verbesserte Arbeitsleistung, höhere Erträge und höhere Preise. Für seine Beispiele stellt Dr. Laun hypothetische Rechnungen auf und betont, dass die betriebsindividuelle Berechnung wichtig und eine Bündelung mehrerer Maßnahmen zur Kompensation der Mindestlohnsteigerung notwendig seien. 

Hilfestellungen zur erweiterten Dokumentationspflicht für Pflanzenschutzmaßnahmen

Gemäß der EU-DurchführungsVO 564/2023 und EU-VO 2022/2379 gelten seit dem 1.1.2026 die erweiterte Dokumentationspflicht für Pflanzenschutzmaßnahmen. Die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen soll unmittelbar / zeitnah dokumentiert werden. Ab sofort sind zusätzlich die Georeferenzierung (gpx-Daten, Flurgrundstücksnummer – in vielen Schlagdatei-Programmen schon vorhanden), die Art der Verwendung, Uhrzeit: Beginn der Behandlung, wegen der EU-weiten Vergleichbarkeit den EPPO-Code: ASPOF (Asparagus officinalis), die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels sowie das BBCH-Stadium (wenn relevant). Auf den 1.1.2027 wurde die elektronische Datenerfassung verschoben, d. h. 2026 kann die Erfassung noch auf dem Papier erfolgen. Ab 2027 müssen die Daten elektronisch erfasst und in einem maschinenlesbaren Format spätestens 30 Tage nach der Anwendung vorliegen.

Jochen Kreiselmaier, DLR-Rheinpfalz, empfiehlt, sich rechtzeitig über 2026/2027 rechtskonforme Schlagkarteien zu informieren. Der Einsatz von Word und Excel ist möglich, aber nur empfehlenswert, wenn fundierte Kenntnisse der Programme vorhanden sind. Auch weist Kreiselmaier auf das kostenlose Programm PSM-Doc auf Basis von PS Info-Daten sowie auf das kostenpflichtige PS Info Mein Betrieb hin. 

Wegfall von Sencor und neue Indikationstexte im Spargel

Im Zuge der verschärften Aufzeichnungspflicht bei Pflanzenschutzmitteln weist Dr. Ludger Aldenhoff, BDSE e.V., auf die Notwendigkeit hin, Zulassungstexte zu überarbeiten beziehungsweise künftig auf eine sehr genaue Textformulierung zu achten. Denn wenn diese exakt ausgelegt werden, wie sie beschrieben sind, dann sind z. B. Splittungen von Pflanzenschutzmittelgaben nicht mehr möglich. 
Beim neuen Antrag für Spectrum wurden deswegen auch schon genauere Spezifizierungen vorgenommen: in Spargel (Junganlagen): ab Pflanzjahr, bis einschließlich 3. Standjahr, nach dem Durchstoßen, im Splittingverfahren 0,7 l/ha + 0,5 l/ha. Bei Ertragsanlagen nach dem Stechen, Bandbehandlung, aber nur noch Teilbehandlung 0,7 l/ha + 0,5 l/ha. Diese Formulierungen erlauben mehr Möglichkeiten, nun auch beliebig die Unterblatt-Behandlung. Zukünftig wird Spectrum auch ein Ersatz für Sencor im Grünspargel sein: vor dem Durchstoßen, 21 Tage Wartezeit, 1 x 0,7 l/ha. Die neue Zulassung von Spectrum ist aber für 2026 nicht zu erwarten. 

Fresco könnte laut Dr. Aldenhoff das weggefallene Sencor gut ersetzen, kann aber direkt nach der Ernte nicht eingesetzt werden, da es nur für Juli / August zugelassen ist, und es wahrscheinlich zu Schäden an den Trieben kommt. Bei den Mischungen sind durch Fresco und Saracen neue Optionen möglich. Grundsätzlich sollte man eine Kombination aus Blatt- und Bodenwirkung wählen. 

Aktueller Wissensstand zur Glasflügelzikade im Spargel

Die Glasflügelzikade ist heimisch und an sich kein Schädling, aber Überträger von Pathogenen (16SrXll-Phytoplasmen und ‚Ca. Arsenophonus phytopathogenicus‘). Wegen der Glasflügelzikade sind schon in Frankreich, Österreich und der Schweiz sowie in Deutschland Probleme aufgetreten. Ein Versuch im Heilbronner Raum zeigte eine hohe Variabilität beim Fund der adulten Tiere in den einzelnen Schlägen. In Grünspargelanlagen wurden auch Nymphen gefunden. In Bezug auf Pathogene ist Spargel eine Wirtspflanze. Noch ungesichert ist, ob Spargel nur eine potenzielle (Entwicklung möglich, aber kompletter Entwicklungszyklus nicht bewiesen) oder eine echte Wirtspflanze (kompletter Entwicklungszyklus möglich) ist. Um weitere Erkenntnisse hierzu zu erlangen, ist ein Monitoring notwendig. Natasha Witczak, Agrarservice Hessen-Pfalz GmbH, empfiehlt, wegen der Verschleppungsgefahr kein Pflanzgut aus betroffenen Gebieten zu verwenden. 

Neues von den Versuchen des Queckbrunnerhofs 

Der Grünspargel-Versuch am Queckbrunnerhof zeigte, dass die hellgrünen Sorten ein einheitliches Ertragsniveau haben. Der Ertrag bei dunkelgrünen Sorten ist etwas höher, aber sie sind anfälliger für die Spargelfliege. Insgesamt weisen Kronenpflanzen einen höheren Ertrag aus als Spargelpflanzen aus Erdpresstöpfen. Die violetten Sorten neigen zum Umfallen. Die violette Spargelsorte ‚Erasmus‘ hat einen sehr hohen Ertrag. 

Für die Temperaturmessungen gibt es nur wenig neue Folien. Es sind noch nicht alle Folien da. In 2026 werden wieder Temperaturmessungen stattfinden. Auch Grünspargel wird mit einer ganzen Messserie mit Ertragsdaten, Frühzeitigkeit, Verspätung und Spargelhähnchen berücksichtigt werden. Gemeinsam mit dem BDSE wurde 2025 eine neue Bleichspargelanlage angelegt, in der ein Nachbauversuch zwischen alten Reihen, Sorten- und Düngungsversuche stattfinden werden. Auch wird es wieder Pflanzenschutzversuche geben.

Fotos des Pfälzer Spargeltags 2026

Als Zip-Ordner: https://download.vsse.de/Presse/2026/Fotos_Pfaelzer_Spargeltag.zip

Bildnachweis: VSSE e.V. / Isabelle Bohnert

Kontakte:
Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V.  
Werner-von-Siemens-Str. 2-6 | Gebäude 5161 | 76646 Bruchsal

Simon Schumacher
Geschäftsführer / Vorstandssprecher 
Tel.: +49 (0)7251 3032080 | schumacher@vsse.de

Isabelle Bohnert
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 
Tel.: +49 (0)72 51 3032184 | bohnert@vsse.de

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Fachbeitrag zum neuen Urteil zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Gute Argumente für die Sozialversicherungsprüfung

Die Sozialgerichte argumentieren bei Sozialversicherungsprüfungen immer häufiger zu Gunsten der Arbeitgeber und zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung

Ausgangssituation äußerst belastend

Sozialversicherungsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV)sind für Arbeitgeber von Saisonarbeitskräften häufig mit Stress verbunden. Alle vier Jahre drohen Nachzahlungen in Höhe von ca. 40 % der Lohnsumme zuzüglich Säumniszuschlag von 1 % pro Monat. So kommen zum Beispiel bei zehn Saisonarbeitskräften leicht Forderungen von rund 130.000 € zusammen. Dies stellt für die Betriebe oft eine große wirtschaftliche Herausforderung dar.

Alle Arbeitskräfte von Anfang an sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen, ist keine Option. Viele Arbeitnehmer fordern die Anerkennung ihres Status als Hausmann oder Hausfrau und lehnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab. Sie wechseln lieber zu dem Arbeitgeber, der ihren Angaben vertraut, um 400 – 500 € mehr Bruttolohn im Monat zu erhalten, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgezogen werden. Hinzukommt, dass sie in den meisten Fällen keine Rechte und Anwartschaften in der deutschen Sozialversicherung erwerben. Jedenfalls in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind Warte- und Vorversicherungszeiten erforderlich, die zumeist nicht erreicht werden.

Die Arbeitgeber sind also mehrfach benachteiligt, wenn Saisonarbeitskräfte sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden:

1. mindestens 20 % höhere Lohnkosten

2. Kompensation der Abzüge durch Erhöhung des Bruttolohns der Beschäftigten

3. Abwanderung vorhandener Arbeitskräfte

4. erschwerte Rekrutierung von neuen Arbeitskräften.

Die Folge ist ein nationaler und internationaler Wettbewerbsnachteil für das Unternehmen. Es fehlen z.B. die finanziellen Mittel für Modernisierungen oder die Finanzierung von zwei Unternehmerfamilien beim Eintritt der Nachfolger, was unmittelbar zur Betriebsaufgabe führen kann. Auch die nervliche Belastung der Arbeitgeber durch den hohen bürokratischen Aufwand und die Ungewissheit über den Ausgang der DRV-Prüfungen ist so hoch, dass die Freude an der Obst- und Gemüseproduktion oft leidet.

Die Ungewissheit über den Ausgang der Prüfungen ergibt sich auch daraus, dass das Ergebnis auch von der Tagesform der Prüfer abhängt. Jede Betriebsprüfung kann anders verlaufen. Ein Grund dafür, dass sich die Unternehmen selten gerichtlich gegen die pauschalen Nachforderungen der DRV wehren, liegt darin, dass die Prüfungen zuweilen auf Stichproben beruhen, die sodann fiktiv hochgerechnet werden, um dann einen niedrigeren Betrag als Vergleichsvorschlag anzubieten, da ansonsten die Prüfung auf alle Arbeitskräfte ausgedehnt werden müsse. Die Folge ist, dass sich die Betriebe darauf einlassen, zumal sich die Verfahren vor den Sozialgerichten nicht selten über mehrere Jahre hinziehen.

Die ständigen Erhöhungen des Mindestlohns verschärfen diese Problematik zudem unmittelbar, da die Lohnnebenkosten parallel steigen, während die Erlöse von Angebot und Nachfrage geprägt sind, die unmittelbar von den unkalkulierbaren und immer extremeren Witterungsbedingungen abhängen.

Das Netzwerk der Spargel- und Beerenverbände e.V. fordert daher seit Jahren von der Politik, dass eine Vertrauensschutzregelung in § 8 SGB IV dahingehend ergänzt wird, dass Arbeitgeber nicht für falsche Angaben der Arbeitnehmer haftbar gemacht werden können und die Angaben in den von der DRV zur Verfügung gestellten Fragebögen zur Versicherungspflicht/Freiheit ausreichen müssen.

In letzter Zeit hat sich die DRV bei Prüfungen vermehrt auf das Landshuter Urteil S 1 BA 3/21 berufen, in dem Saisonarbeitnehmer grundsätzlich als berufsmäßig tätig eingestuft wurden, sofern die Lohnhöhe durch die kurzfristige Beschäftigung besondere wirtschaftliche Bedeutung für den Arbeitnehmer erreicht.

Erfreulicherweise wurde dieses Landshuter Urteil nun am 18.09.2024 vom Landessozialgericht München mit dem Urteil L 16 BA 27/21 ohne Revisionsmöglichkeit aufgehoben.

Dies ist für uns Anlass, gute Argumente aus vorliegenden Urteilen als Kernaussagen (siehe unten) zusammenzufassen und die Urteile als Download zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, dass sie gegen die oft unbegründeten Nachforderungen der DRV verwendet werden können.

Zusammenfassung der wichtigsten Argumente aus den aktuellen Urteilen

Das Sozialgericht Lüneburg (S1 BA 15/22 ER) hat geurteilt, dass der Arbeitgeber kein Recht zur Ausforschung privater Lebensumstände weder des Arbeitnehmers noch seiner Familienangehörigen besitzt, weswegen das Fehlen von Angaben über Einkommensverhältnisse oder Verdienstbescheinigung der Familienangehörigen dem Arbeitgeber nicht zur Last gelegt werden kann. Es liegt kein Verstoß gegen § 8 BVV vor.

Es hat weiter geurteilt, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Arbeitgeber zu weiteren umfangreichen Ermittlungen zu verpflichten oder ihm die Vorgabe zu machen, bestimmten Angaben in dem Fragebogen von vornherein keinen Glauben zu schenken. Hierin liege eine unzulässige, vorweggenommene Beweiswürdigung und im Bezug auf osteuropäische Arbeitskräfte eine Diskriminierung von EU-Arbeitnehmern.

Diese Rechtsprechung wurde vom SG Freiburg und dem LSG Baden-Württemberg (L 8 BA 2385/22) bestätigt und aufgenommen.

Das LSG Baden-Württemberg (L 11 BA 3083/20) hat geurteilt, dass eine Umkehr der Beweislast aufgrund der von der DRV pauschal erhobenen Zweifel und Einwände an den Angaben der jeweiligen Erntehelfer („unplausibel“) nicht in Betracht komme. Durch den bundeseinheitlich verwendeten SV-Fragebogen werde die Arbeitgeberverpflichtung zur Prüfung der für die Beurteilung von Sozialversicherungspflicht relevanten Umstände vorgegeben und auch begrenzt.

 

Das LSG Baden-Württemberg (L 8 BA 2385/22) hat geurteilt, dass die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung oder ein höheres Arbeitsentgelt allein zum Ausschluss der Zeitgeringfügigkeit nicht genüge, da beide Ausnahmetatbestände kumulativ vorliegen müssen (Verweis auf Knospe Rn. 54 ff.).

 

In derselben Entscheidung findet sich die Aussage, dass Berufsmäßigkeit nicht allein auf das unterschiedliche Lohngefälle in Deutschland und in Rumänien als gegeben angenommen werden darf und dass Berufsmäßigkeit im Vollbeweis feststehen muss und daher nur durch Ermittlungen im Einzelfall und nicht mit pauschalen Erwägungen begründet werden darf.

 

Das LSG Baden-Württemberg hat in einer weiteren Urteil (L 5 BA 3595/23 ER-B) entschieden, dass es vor dem Hintergrund osteuropäischer Lebensverhältnisse mitnichten unglaubwürdig oder unplausibel sei, dass auch Eheleute beide keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher im Status „nicht berufsmäßig“ sein könnten, weil - anders als in Deutschland - ein Ehepaar aus Rumänien in der Regel nicht mit den Kindern allein in einem Haushalt lebe, sondern in einer Großfamilie mit Eltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Tanten und Onkel in einer Wirtschafts- und Einstandsgemeinschaft lebe.

 

Schließlich hat das LSG Baden-Württemberg in einer weiteren Entscheidung (L 2 BA 3128/22), mit der eine Berufung der DRV als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen wurde, klar zum Ausdruck gebracht, dass die Auffassung des 11ten, 8ten und 5ten Senates geteilt werde. Diese besagt, dass der Arbeitgeber mit der Verwendung des bereitgestellten bundeseinheitlichen zweisprachigen Fragebogens für Saisonkräfte aus dem osteuropäischen Ausland seiner Aufzeichnungspflicht ausreichend nachkommt und nicht gegen seine Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der sozialversicherungsrechtlichen relevanten Tatbestände verstößt.

Des Weiteren weist sie darauf hin, dass die Abwälzung von weiterer Sachaufklärung und Ermittlungstätigkeit auf den Arbeitgeber gegen das Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X verstößt; die DRV sei grundsätzlich selbst verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, zumal ihr als Körperschaft des öffentlichen Rechts andere und weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten offenstehen.

 

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss (L 8 R 987/15 B ER) klargestellt, dass Säumniszuschläge zu nachträglich erhobenen Sozialversicherungsbeiträgen nicht pauschal erhoben werden können, auch nicht, wenn fachkundiges Personal oder z.B. ein Steuerbüro die Gehaltsabrechnung durchführt und pauschale Hinweise zur Abrechnung hätte geben können. Die Deutsche Rentenversicherung muss also konkret-individuell feststellen, welche Tatsachen für die Erhebung von Säumniszuschlägen streiten.  <s></s>


Download der Urteile:

S1 BA 15/22 ER

https://download.vsse.de/_dokumentenfinder_5161_mitglieder_vsse/Urteile/SG_Lueneburg_S1BA15_22ER2443630.pdf

L 8 BA 2385/22

https://download.vsse.de/_dokumentenfinder_5161_mitglieder_vsse/Urteile/SG_freiburg_L8BA2385_22.pdf

L 11 BA 3083/20

https://download.vsse.de/_dokumentenfinder_5161_mitglieder_vsse/Urteile/LSG_bW_L11BA3083_20_2458243.pdf

L 5 BA 3595/23 ER-B

https://download.vsse.de/_dokumentenfinder_5161_mitglieder_vsse/Urteile/LSG_BW_BA3595_23ER-B.pdf

L 8 R 987/15 B-ER

https://download.vsse.de/_dokumentenfinder_5161_mitglieder_vsse/Urteile/L8R987_15BER-LSG_NRWSaeumniszuschlaegen.pdf


Hinweis: Die genannten Urteile dienen lediglich als Argumentationshilfe und sind nicht als Präzedenzurteile zu werten, da es sich nicht um Grundsatzentscheidungen handelt. Daher sollten weiterhin alle verfügbaren Unterlagen, welche die Eigenschaft „nicht berufsmäßig“ belegen, zu den Lohnunterlagen abgelegt werden.

Die Autoren empfehlen den Arbeitgebern, die Urteile und diese Übersicht für künftige Prüfungen zu ihren Unterlagen zu nehmen und sich bei ungerechtfertigten Nachforderungen von ihrem Verband Informationen einzuholen und von spezialisierten Juristen beraten zu lassen.
Unter www.vsse.de werden in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Fitz & Kollegen aktuelle Entwicklungen online aufbereitet und weitestgehend ohne Zugangsbeschränkungen zur Verfügung gestellt, damit Arbeitgeber branchenübergreifend besser gegen die Forderungen der DRV aufgestellt sind und so nach und nach weitere positive Urteile in anderen Bundesländern erzielen, die kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft und im Gartenbau auch langfristig ermöglichen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass zu Unrecht erhobene Beiträge auch im Nachhinein bis zu vier Jahre lang von den Arbeitgebern zurückgefordert werden können.

 

Autoren:

Christian Fritz                                                  Simon Schumacher
Rechtsanwalt                                                   Vorstandsprecher
Fachanwälte für Sozialrecht                                VSSE e.V.         
Fritz & Kollegen in Freiburg                                Bruchsal

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