Saisonarbeitskräfte aus osteuropäischen Ländern sind im Spargel- und Erdbeeranbau während der Erntezeit unersetzlich.
Der Deutsche Gesetzgeber schränkt die Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitskräfte durch verschiedene Bestimmungen ein.
Mithilfe der nachfolgenden Dokumente können Sie sich einen Überblick
über die aktuelle Gesetzeslage machen und erhalten Informationen rund
um das Thema Saisonarbeitskräfte.
Die maßgeblichen amtlichen Sachbezugswerte für 2012 wurden der Entwicklung auf Basis des Verbraucherpreisindexes angepasst. Die Werte für die Sachbezüge im Bereich Verpflegung werden auf der Grundlage der Verbraucherpreissteigerung von Juni 2010 zum Juni 2011 um rund 1,1 % angehoben; die Werte für Wohnen und Mieten steigen um 3,0 %.
Sachbezugswerte für Mahlzeiten
Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten betragen 2012 bundeseinheitlich • pro Monat: 219,00 € (2011: 217,00 €) • pro Tag: 7,30 € (2011: 7,23 €)
Werden sie nur teilweise zur Verfügung gestellt, gelten folgende Werte:
Der Wert einer Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 212,00 € (2011: 206,00 €) monatlich. Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für Auszubildende werden 180,20 € (2011: 175,10 €) angerechnet. Bei Überlassung einer vollständigen Wohnung an den Beschäftigten entspricht der Sachbezugswert der ortsüblichen Miete. Dabei werden Beeinträchtigungen berücksichtigt, die sich aus der Lage der Wohnung zur Arbeitsstätte ergeben.
Quelle: Lohninfo Dezember 2011 des DATA Kanzleiberatung e.V
Runterladen CNPAS in Rumänien stellte übergangsweise keine Negativbescheinigung und keine A1-Bescheinigung aus
Die Deutsche Botschaft in Bukarest teilte auf Anfrage des VSSE mit, dass die CNPAS übergangsweise den Arbeitnehmern weder eine A1-Bescheinigung noch eine Negativbescheingung ausstellte. Dies begründet sich darin, dass die Formulare landesweit vereinheitlicht wurden. Bis dahin wurden die alten Bescheinigungen nicht mehr ausgestellt.
Nach neusten Informationen wird seit der letzten Märzwoche 2011 die Negativbescheinigungenund die A1-Bescheinigung dann ausgestellt, wenn der Antragsteller (Arbeitnehmer) ein Antrag zum Erhalt der A1-Bescheinigung bei der CNPAS stellt. Jedoch wurde der Bezugszeitraum erst auf auf 50 Tage - und ab Ende April dann auf 60 Tage begrenzt. Damit der Bezugszeitraum richtig übernommen wird, sollte den SAK eine Kopie der EZ/AV vorliegen.
Sobald weitere Neuigkeiten vorliegen, werden Sie per Blitzinfo auf den aktuellen Stand gebracht.
Saisonarbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien ab 2012 genehmigungsfrei
Das
Bundeskabinett hat am 07.11.2011, beschlossen, dass nach § 18 der
Beschäftigungsverordnung ab 1. Januar 2012 Saisonarbeitskräfte aus
Rumänien und Bulgarien bei einer Beschäftigung von bis zu sechs Monaten
keine EU-Arbeitsgenehmigung mehr benötigen. Die Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände fassen einige relevanten Punkte zusammen.
Kroaten Die Beschäftigung von Kroaten wird weiterhin durch ZAV-Außenstellen bearbeitet. Möglicherweise wird die Bearbeitung der EZ/AV im Laufe des Jahres an einem Standort zusammengelegt. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa zwei Wochen. Ein Schnellverfahren ist nicht möglich. Es besteht ein Kontingent von 8.000 Saisonarbeitskräften aus Kroatien pro Jahr.
Informationen
finden Sie auch unter: www.bundesregierung.de oder im Presseprotal der
CDU unter www.cducdu.de und dann unter Presse.
Kroatien tritt der EU bei
Ab 1.7.2013 wird Kroatien der EU beitreten. Ab dem Zeitpunkt müssen Arbeitskräfte aus Kroatien für die Einreise nach Deutschland kein Visum mehr beantragen. Das wurde dem VSSE durch die Botschaft in Zagreb bestätigt. Nach Angabe der Zentralen Auslands-und Fachvermittlung kann im Moment keine Aussage über das Arbeitsgenehmigungsverfahren ab dem Beitritt getroffen werden.
Denkbar und begrüßenswert wäre aber die Regelung der Arbeitserlaubnisfreiheit anzuwenden, wie dies bei rumänischen und bulgarischen Saisonarbeitskräften seit 2012 der Fall ist.
Arbeitgeber, die Kroaten langfristig beschäftigen möchten, können, bei Erfüllung bestimmter Kriterien, über das Gastarbeitnehmerverfahren eine Arbeitsgenehmigung von maximal 18 Monate erhalten. Nach dem EU-Beitritt Kroatiens kann im Anschluss eine unbefristete Arbeitsberechtigung-EU ausgesprochen werden, da der Arbeitnehmer dann eine Beschäftigungsdauer von 12 Monate in Deutschland nachweisen kann.
Europäische Kommission schlägt gemeinsame Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Saisonarbeitnehmer vor
Bedauerlicherweise lehnt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bislang eine Ausdehnung
der Abkommen auf weitere Drittstaaten, neben Kroatien, ab. Die Europäische Kommission hat am 13.07.2010 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur saisonalen Beschäftigung präsentiert. Mit der Richtlinie soll ein gemeinsames Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt von Saisonarbeitern aus Drittländern eingerichtet werden. Ein weiterer Zweck der Richtlinie besteht darin, die Rechte von Saisonarbeitern festzuschreiben.
Einkommenssteuerveranlagung für
Saisonarbeitskräfte ist entfallen
Künftig müssen Saisonarbeitskräfte keine Einkommensteuerveranlagung mehr
durchführen, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde und die
Arbeitskraft weniger als 10.200 Euro verdient hat.
Ein entsprechender Entwurf
wurde vom Bundeskabinett verabschiedet.
Die neue Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2009.
Informationen der Deutsche Rentenversicherung Bund
Minijob: Geringfügige- und kurzfristige Beschäftigung. Welche Ggrundsätze sind zu beachten? Download 2010
Sozialversicherungsrecht für ausländische Saisonarbeitskräfte -Informationen und Beispiele Am 01.Mai 2010 wird die Verordnung
(EWG) 1408/71 durch die VO (EG)
883/2004 ersetzt. Was
bedeutet das für die Arbeitgeber, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen?
Informationen zur Beschäftigung
ausländischer Saisonarbeitnehmer in der Landwirtschaft
(Stand
01.01.2010) des BMAS / BMELV
Das Informationsschreiben beinhaltet
u.a. Fragen und Antworten zum Thema, Eckpunkteregelung,
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Beschränkung best. Herkunftsstaaten,
Verlängerung, Verfahren zu soz.vers.rechtliche Regelung und Vermittlung
von Bulgarischen Kräften.
Richtlinien für die Unterkünfte ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland Runterladen Vorgehen bei A1 (ehemals E 101) Vorlage/nicht
Vorlage
Informationen zum
empfohlenen Vorgehen
bei Vorlage / nicht Vorlage des Formulars E101 (Ergebnisprotokoll eines
Gespräches des BMAS und BMELV mit der ZUS und dem poln. Ministerium für
Arbeit und Sozialpolitik) finden
Sie hier.
Hilfestellung bei der verfahrenstechnischen Abwicklung der
Anmeldung polnischer- und rumänischer Erntehelfern bietet das
Kompendium (Formularsammlung + Ausfüllhinweise). Mehr Informationen
unter www.asob.de
(Die
Neuauflage des Kompendiums Polnische Saisonarbeiter - Meldung zur
polnischen Sozialversicherung ist in der Geschäftsstelle bei Frau Weber
erhältlich. Es handelt sich hierbei um eine Sammlung sämtlicher Anträge
die zur verfahrenstechnischen Abwicklung benötigt werden. Das
Anmeldeverfahren wird durch wichtige Informationen anschaulich
dargestellt. Eine weitere Arbeitserleichterung bietet die im Kompendium
enthaltene CD-ROM. // Preis: 69,-- € zzgl. MwSt. und Versandkosten
// Bestellungen unter Tel.: 0 72 51 / 98 93 43 oder per Fax: 0 72 51 /
30 18 88)
Saisonarbeitskräfte online gewinnen
Die
SinD-GmbH ist eine Gesellschaft des Gesamtverbandes der deutschen land-
und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. Betriebe können sich
online über die Internetseite www.saisonarbeit-in-deutschland.de
ein Profil erstellen. Mehr Informationen unter: www.sind-gmbh.de. Einen Flyer können
Sie hier runterladen.