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EU-Vorschlag: Saisonarbeitskräfte aus Drittländern 
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Europäische Kommission schlägt gemeinsame Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Saisonarbeitnehmer vor
Bedauerlicherweise lehnt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bislang eine Ausdehnung
der Abkommen auf weitere Drittstaaten, neben Kroatien, ab.
Die
Europäische Kommission hat am 13.07.2010 einen Vorschlag für eine
Richtlinie zur saisonalen Beschäftigung präsentiert. Mit der Richtlinie
soll ein gemeinsames Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt von
Saisonarbeitern aus Drittländern eingerichtet werden. Ein weiterer Zweck
der Richtlinie besteht darin, die Rechte von Saisonarbeitern
festzuschreiben.
Der
Richtlinienvorschlag betrifft Drittstaatsangehörige, die in der EU
einer saisonalen Beschäftigung nachgehen wollen. Voraussetzung für die
Beschäftigung soll sein, dass zwischen dem Saisonarbeitnehmer aus dem
Drittstaat und dem in der EU niedergelassenen Arbeitgeber direkt ein
oder mehrere befristete Arbeitsverträge geschlossen werden.
Der
Richtlinienvorschlag sieht ein spezielles Verfahren für die Einreise und
den Aufenthalt von Saisonarbeitern aus Drittstaaten vor und legt deren
Rechte fest; gleichzeitig werden Anreize geschaffen, um zu verhindern,
dass aus einem befristeten Aufenthalt ein Daueraufenthalt wird.
Die Kernpunkte des Vorschlags sind:
- ein
vereinfachtes Verfahren für die Zulassung von Saisonarbeitnehmern aus
Drittstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Definitionen und Kriterien
wie etwa das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags oder eines
verbindlichen Beschäftigungsangebots, in dem ein bestimmtes Entgelt
festgelegt ist
- die Festlegung einer für die gesamte EU einheitlichen Höchstdauer für Saisonarbeit (sechs Monate pro Kalenderjahr)
- die
Möglichkeit einer Mehrfach-Erlaubnis für Saisonarbeiter für maximal
drei Jahre oder eines vereinfachten Wiedereinreiseverfahrens in
aufeinanderfolgenden Saison
- Regelung der Arbeitsbedingungen für Saisonarbeiter
- Gleichstellung
von Saisonarbeitern mit inländischen Arbeitnehmern in Bezug auf
bestimmte Rechte (Vereinigungsfreiheit sowie Recht auf Mitgliedschaft in
einer Arbeitnehmerorganisation, Empfang von Sozialleistungen, Erwerb
einkommensabhängiger gesetzlicher Rentenansprüche, Zugang zu Waren und
Dienstleistungen und
- Fortbestand der Möglichkeit einer
Arbeitsmarktprüfung durch die EU-Mitgliedstaaten und der Festlegung von
Saisonarbeiterquoten: der Vorschlag schafft keinen Anspruch auf
Bewilligung der Saisonarbeit.
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