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Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil neue Grenzen aufgestellt, ab welchem Anteil des Verkaufs von zugekauften Waren ein landwirtschaftlicher Betrieb steuerlich als Gewerbebetrieb behandelt wird.
Die Finanzverwaltung kann allerdings noch keine Aussage darüber treffen, wie dieses Urteil künftig umgesetzt wird. Betriebe können sich derzeit noch auf die alte Regelung berufen.
Das Hofladenurteil vom 25. März 2009 des Bundesfinanzhofes betrifft:
- landwirtschaftliche Betriebe,
- die Hofläden, Verkaufsstände, Wochenmarkt- und Großmarktstände betreiben oder nicht selbst erzeugte Produkte weiter verkaufen,
- deren Netto- Umsätze der zugekauften Ware 1/3 des Netto-Gesamtumsatzes–
- oder 51.500 € übersteigen und
- deren Verkaufsstelle noch nicht über eine Abkoppelung als Gewerbebetrieb vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennt wurden.
Urteil hat auf Umsatzsteuer keine Auswirkung
Zugekaufte Waren unterliegen der Regelbesteuerung. Die Umsatzsteuer auf die Einnahmen muss abgeführt werden, wenn die Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind.
Bei im Betrieb selbst erzeugten Produkten kann die Umsatzsteuerpauschalierung angewandt werden -auch, wenn der Verkauf gewerblich ist. Allerdings muss das Erzeugnis durch den gleichen Betrieb erzeugt und verkauft worden sein.
Hofladenurteil: Übergangsregelung verlängert
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben die Verlängerung der Übergangsregelung angekündigt. Die neuen Regelungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen.
In dem Schreiben heißt es: ..., sind die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen. Für diesen Fall können bei der Beurteilung eines Strukturwandels nach R 15.5 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4EStR für die Wirtschaftsjahre 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 die bisherigen Regelungen der R 15.5 Absatz 5 und Absatz 6 EStR angewendet werden. Ab dem Wirtschaftsjahr2011/2012 sind die vorstehenden Grundsätze maßgeblich.
Mit dieser Regelung wird betroffenen Betrieben jetzt mehr Zeit eingeräumt, ihr Unternehmen auf die neue Rechtslage auszurichten.
Auszug aus dem Schreiben des BMF: - oder Schreiben hier komplett downloaden -
1. Begriffsdefinitionen
1.1 Eigene Erzeugnisse
Eigene
Erzeugnisse sind alle land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte, die
im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden.
Hierzu gehören auch zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder
Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess des Hauptbetriebs verwendet
werden. Seite 2 Rohstoffe sind zugekaufte Waren, die im Rahmen der
Urproduktion weiterkultiviert werden (z. B. Jungtiere, Saatgut oder
Jungpflanzen). Hilfsstoffe sind zugekaufte Waren, die als nicht
wesentlicher Bestandteil in ein Urprodukt eingehen (z. B.
Futtermittelzusätze, Siliermittel, Starterkulturen und Lab zur
Milchverarbeitung, Trauben und Traubensaftkonzentrat zur Weinerzeugung,
Verpackungsmaterial, Blumentöpfe für die eigene Produktion oder als
handelsübliche Verpackung. Betriebsstoffe sind Waren, die im
Erzeugungsprozess verwendet werden und nicht in das Urprodukt eingehen
(z. B. Düngemittel, Treibstoff, Heizöl). Uner-heblich ist, ob die
zugekaufte Ware bereits ein land- und forstwirtschaftliches Urprodukt
im engeren Sinne oder ein gewerbliches Produkt darstellt.
1.2 Zukaufswaren
Als
Zukaufsware gelten alle zur Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse,
Produkte oder Handelswaren, die nicht im Erzeugungsprozess des eigenen
Betriebs verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um
betriebstypische bzw. -untypische Erzeugnisse, Handelsware zur
Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebs üblichen
Produktpalette oder andere Waren aller Art handelt. Werden zugekaufte
Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe weiterveräußert, gelten diese im
Zeitpunkt der Veräußerung als Zukaufsware. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Veräußerung gelegentlich (z. B. Verkauf von Diesel im Rahmen der
Nachbarschaftshilfe) oder laufend (z. B. Verkauf von Blumenerde)
erfolgt. Die hieraus erzielten Umsätze sind bei der Abgrenzung
entsprechend zu berücksichtigen.
2. Abgrenzungsregelungen
2.1 Grundsatz
Werden
ausschließlich eigene Erzeugnisse abgesetzt, stellt dies eine
Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte dar, selbst wenn
sie über ein eigenständiges Handelsgeschäft oder eine Verkaufsstelle
(z. B. Großhandelsbetrieb, Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft,
Marktstand oder Verkaufswagen) erfolgt. Unerheblich ist die Anzahl der
Verkaufsstellen oder ob die Vermarktung in räumlicher Nähe zum Betrieb
erfolgt. Werden dagegen ausschließlich zugekaufte Waren abgesetzt, ist
die Veräußerung der Zukaufsware von Anfang an eine gewerbliche
Tätigkeit. Auf die Art und den Umfang der Veräußerung kommt es dabei
nicht an.
2.2 Mischfälle
Werden neben eigenen
Erzeugnissen auch zugekaufte Waren abgesetzt, kann neben einem Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbständiger Gewerbebetrieb
entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Betriebseinnahmen (ohne
Umsatzsteuer) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes
des Betriebs (Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) oder 51
500 EUR (ohne Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr nachhaltig über-steigen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht unabhängig von der Art des
Absatzes ein Seite 3 Gewerbebetrieb. Die Erzeugung und die
Vermarktung der landwirtschaftlichen Urproduktion durch den daneben
bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleiben hiervon
unberührt. Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung der
Betriebseinnahmen zu den eigenen Erzeugnissen und den Zukaufswaren die
Beweislast. Er hat die Zuordnung durch leicht und einwandfrei
nachprüfbare Aufzeichnungen nachzuweisen und entsprechende
Beweisvorsorge zu treffen.
3. Anwendungsregelung
Für die vorstehenden Regelungen gelten die Grundsätze des Strukturwandels (R 15.5 Absatz 2 EStR). Soweit
sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen
Verschlechterungen gegenüber der bisherigen bundeseinheitlichen
Verwaltungsauffassung ergeben, sind die Regelungen erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 beginnen. Für
diesen Fall können bei der Beurteilung eines Strukturwandels nach R
15.5 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 EStR für die Wirtschaftsjahre
2008/2009, 2009/2010 die bisherigen Regelungen der R 15.5 Absatz 5 und
Absatz 6 EStR angewendet werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 sind
die vorstehenden Grundsätze maßgeblich. |
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