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  AKTUELLES

Landwirtschaftliche Betriebe aus Baden-Württemberg können bis zum 31.08.2010 Beihilfen für Hagelversicherungsbeiträge beantragen 

Die neue Hagelbeihilfe schließt die gesamte Landwirtschaft, die Sonderkulturen und alle weiteren landwirtschaftlichen Freilandkulturen ein. Landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in Baden-Württemberg sollen dabei unterstützt werden, zu wirtschaftlich tragbaren Kosten eine Hagelversicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz abschließen zu können.

Für die Antragstellung ist folgendes zu beachten:
Gefördert wird ab einem Prämiensatz (Beitragssatz) von 10,01% je Vertrag/Position.

Von 10,01 – 15,00% beträgt die Zuwendung 65%, ab 15,01% erhöht sie sich auf 80%. 
Die maximal förderfähige Versicherungssumme je ha ist auf 18.000 Euro begrenzt. Bei Überschreiten des Wertes wird der Höchstbetrag zugrunde gelegt und die förderfähige Versicherungsprämie entsprechend den Vorgaben neu berechnet.

Die Mindestfläche je Betrieb für die eine Förderung beantragt werden kann, beträgt bei Sonderkulturen einschließlich Wein 0,3ha und im Ackerbau 3,0ha. 

Bei Kern- und Steinobst ist Eigenvorsorge zu leisten. Um die volle Förderung zu erhalten muss 2010 10% der Fläche unter Hagelnetz/Foliendach sein, sonst wird die Zuwendung um 50% gekürzt.    

Die Mindestauszahlungssumme beträgt 250 Euro

Die Zuwendung beträgt maximal 50% der Versicherungsprämie

Die Abwicklung der Maßnahme erfolgt über den Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e.V.

Unterlagen runterladen:

Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien (Wetterrisikoabsicherung) in der Landwirtschaft – Antragsjahr 2010.

Merkblatt auf Gewährung von Zuwendungen für Hagelversicherungsprämien (Wetterrisikoabsicherung) in der Landwirtschaft – Antragsjahr 2010.

Flurstücksverzeichnis, das vom Betriebsleiter auszufüllen ist, sofern kein Gemeinsamer Antrag gestellt bzw. keine Erlaubnis erteilt wird, auf die Daten des Gemeinsamen Antrags zugreifen zu dürfen.

Die Antragsunterlagen sind bis spätestens 31.08.2010 (Eingangstempel) beim Landesverband  LVEO, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart einzureichen.

Weitere Infos unter: hagelbeihilfen@lbv-bw.de oder unter Tel.: 07 11 - 2 14 01 58


Ausnahmeregelung zum Führen eines Fahrtenbuches für landwirtschaftlich, genutzte Fahrzeuge zur Vorlage bei einer Verkehrskontrolle
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts- und Gartenbauunternehmen zur Güterbeförderung eigener Erzeugnisse, in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, sind nach § 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85 von der Pflicht zum Führen eins Fahrtenbuchs ausgenommen.
Sollten Sie beispielsweise einmalig die 100 km überschreiten, wird dir Nutzung des Fahrtenschreibers Pflicht. Als Nachweis für die vergangenen 28 Tage sollte der Unternehmer dem Fahrer diese Bescheinigung (BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN3 (VERORDNUNG (EG) NR. 561/2006 ODER AETR4), maschinell ausgefüllt, mitgeben. Der Fahrer muss die Lenkzeiten 28 Tage zuvor nachweisen können.

Hofladenurteil des Bundesfinanzhofes IV R 21/06
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil neue Grenzen aufgestellt, ab welchem Anteil des Verkaufs von zugekauften Waren ein landwirtschaftlicher Betrieb steuerlich als Gewerbebetrieb behandelt wird.
Monatliche Entgeltmeldung über das ELENA-Verfahren
Alle Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2010 verpflichtet, die Entgeltdaten ihrer Beschäftigten an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Bei der Zentralen Speicherstelle handelt es sich um eine neue Behörde. Deren Aufgabe ist es, anderen Behörden Daten zur Verfügung zu stellen, damit Anträge auf Sozialleistungen künftig schneller bearbeitet werden können.
Verpackung lizensieren
Erstbefüller (z.B. Erdbeererzeuger) von Verkaufsverpackungen sind seit dem 01. Januar 2009 verpflichtet sich an einem Dualen System zu beteiligen (lizenzierungspflichtig), sobald die Verkaufsverpackung den privaten Endverbraucher erreicht. 500 g-Schalen aus Kunststoff, Pappe oder Holzspahn fallen beispielsweise darunter. Endverbraucher sind neben Privatpersonen auch haushaltsähnliche Anfallstellen wie Gaststätten, Kantinen, Hotels etc. Alle Erzeuger müssen lückenlos nachweisen können, ob jede in Verkehr gebrachte Verkaufsverpackung durch einen Entsorgungsanbieter lizenziert wurde.
Koalitonsvertrag 2009
Zusammengefasste Auszüge aus den Themen, die für die Landwirtschaft besonders relevant sind.

Wegfall der speziellen EG-Vermarktungsnorm für Spargel:
Seit dem 01. Juli 2009 ist die spezielle EG-Vermarktungsnorm für Spargel weggefallen. Für den Erzeuger, Handel und Verbraucher ist jedoch eine Vergleichbarkeit der Ware anhand der Klassen und eine dadurch bedingte Verlässlichkeit in den meisten Fällen von Vorteil. Die weggefallene EG-Norm basierte auf der UNECE-Norm. Diese kann bei Erfüllung der Kriterien freiwillig angewandt werden. Der VSSE strebt einen flächendeckenden Einsatz der UNECE-Norm an. Spitzenqualitäten aus Deutschland müssen den Verbrauchern weiterhin zu fairen und transparenten Preisen angeboten werden.

Sie möchten wissen, was das im speziellen für Sie bedeutet?
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Infos zur Direktvermarktung