| |
Ausnahmeregelung zum Führen eines Fahrtenbuches für landwirtschaftlich, genutzte Fahrzeuge zur Vorlage bei einer Verkehrskontrolle Fahrzeuge, die von Landwirtschafts- und Gartenbauunternehmen zur Güterbeförderung eigener Erzeugnisse, in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, sind nach § 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85 von der Pflicht zum Führen eins Fahrtenbuchs ausgenommen.
Sollten beispielsweise einmalig die 100 km überschritten werden, wird die Nutzung des Fahrtenschreibers Pflicht. Als Nachweis für die vergangenen 28 Tage sollte der Unternehmer dem Fahrer diese Bescheinigung (BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN3 (VERORDNUNG (EG) NR. 561/2006 ODER AETR4), maschinell ausgefüllt, mitgeben. Der Fahrer muss die Lenkzeiten 28 Tage zuvor nachweisen können. Hofladenurteil des Bundesfinanzhofes IV R 21/06
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil neue Grenzen aufgestellt, ab
welchem Anteil des Verkaufs von zugekauften Waren ein
landwirtschaftlicher Betrieb steuerlich als Gewerbebetrieb behandelt
wird. Koalitonsvertrag 2009Zusammengefasste Auszüge aus den Themen, die für die Landwirtschaft besonders relevant sind.
|
|
Steuer
Sonstiges
|
|